KHARTUS EARLY ACCESS

Nutzungsbedingungen

Stand 04.10.2026 · Anlage 3 zum Nutzungsvertrag

1. Werkzeugcharakter. Khartus ist ein Analysewerkzeug für Rechtsanwälte. Es erbringt keine Rechtsdienstleistung, erteilt keinen Rechtsrat und tritt nicht gegenüber Dritten auf. Alle Ergebnisse — Befunde, Fristberechnungen, Formulierungs- und Strategievorschläge — sind Vorlagen zur Prüfung durch den Nutzer, keine Feststellungen und keine Empfehlungen, auf die sich verlassen werden soll. Ob eine Vorlage im konkreten Fall taugt, beurteilt allein der Nutzer.

1a. Wer entscheidet. Jede rechtliche Bewertung, jede Entscheidung und jedes Auftreten nach außen liegen beim Berufsträger. Er prüft, verantwortet und zeichnet, was er verwendet. Khartus trifft keine Auswahl, die ihn bindet. Vor der ersten Nutzung bestätigt jeder Zugang diese Rollenverteilung einmalig; die Bestätigung wird mit Zeitpunkt festgehalten.

2. Nutzerkreis. Die Nutzung ist zugelassenen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsgesellschaften mit Sitz in Deutschland vorbehalten und erfolgt ausschließlich beruflich. Zugang wird nur nach Vereinbarung eingeräumt.

3. Grenzen. Strafsachen und Sorgerechtsverfahren werden nicht bearbeitet. Die Software weist entsprechende Fälle ab.

4. Fristen. Fristberechnungen der Software sind Vorlagen zur Prüfung mit offengelegtem Rechenweg. Der Rechenweg dient der Nachprüfung; er ist kein Beleg für die Richtigkeit einer Zahl. Die verbindliche Fristenkontrolle obliegt der Kanzleiorganisation des Nutzers.

4a. Kontingente. Die Vergütung beträgt 350,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer je Fall. Je Fall sind 15 Dokumente und 20 Schreiben enthalten. Weiteres kann in Blöcken zu 5 Dokumenten und 8 Schreiben für 100,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer je Block hinzugebucht werden. Als Schreiben zählt jeder erzeugte Entwurf für die Korrespondenz mit der Gegenseite, unabhängig davon, ob er verwendet wird. Die Schreiben an die Mandantschaft zählen nicht mit. Als Dokument zählt jedes eingespielte Schriftstück, einschließlich der Rückläufe der Mandantschaft und der Antworten der Gegenseite: Jeder Nachtrag löst einen vollständigen Analyselauf aus und erzeugt denselben Aufwand wie ein Dokument der ersten Einspielung. Die Software zeigt den Stand in der Akte an.

4b. Nichtnutzung und Rückkehr. Eine Mindestabnahme besteht nicht. Wird sechs Monate lang keine neue Akte angelegt, endet der Vertrag nach § 4 Abs. 2a des Nutzungsvertrages; eine Rückkehr ist nach § 4 Abs. 3a möglich. Eine Zahlungspflicht für nicht angelegte Akten besteht nicht.

5. Zugangsdaten. Zugangsdaten sind persönlich, nicht übertragbar und geheim zu halten. Die Nutzung durch nicht nach § 43e BRAO verpflichtete Personen ist untersagt.

5a. Zugänge für Mitarbeitende. Zugänge für Mitarbeitende der Kanzlei richtet der jeweilige Berufsträger selbst ein und entzieht sie ebenso selbst. Sie arbeiten in dessen Aktenbestand und unter dessen Verantwortung. Einzelne Akten kann der Berufsträger von diesem Zugriff ausnehmen.

6. Missbrauch. Untersagt sind insbesondere: das Einspielen von Inhalten ohne berufliche Veranlassung, Versuche, die Software auszulesen oder zu umgehen, sowie die Überlassung des Zugangs an Dritte. Bei einem Verstoß kann der betroffene Zugang nach § 2 Abs. 1c des Nutzungsvertrages vorübergehend gesperrt werden.

7. Verfügbarkeit und Änderungen. Es gilt § 5 des Nutzungsvertrages.

7a. Haftung. Für Schäden, die daraus entstehen, dass eine Vorlage ungeprüft verwendet wird, wird nicht gehaftet — die Prüfung ist der Zweck der Vorlage. Im Übrigen gilt § 8 des Nutzungsvertrages, einschließlich der dort vereinbarten Höchstbeträge, der Freistellung und der Verjährung von zwölf Monaten.

7b. Wenn Khartus nicht arbeitet. Kann eine Akte gar nicht bearbeitet werden — etwa weil sie außerhalb des Leistungsumfangs liegt oder ein technischer Fehler die Bearbeitung verhindert —, wird die Vergütung für diese Akte erstattet. Dass ein Ergebnis inhaltlich nicht überzeugt, ist kein solcher Fall.

7c. Support. Zur Störungsbehebung kann der Anbieter Analysen einer Akte neu anstoßen und fehlerhafte Analyseergebnisse verwerfen. Akteninhalte werden dabei nicht eingesehen; herangezogen werden ausschließlich Zustände, Zählwerte und Fehlerklassen. Jeder Eingriff wird in der betroffenen Akte vermerkt und ist für den Nutzer einsehbar.

8. Rangfolge. Bei Widersprüchen gilt: Nutzungsvertrag vor Auftragsverarbeitungsvereinbarung vor diesen Nutzungsbedingungen.